Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hemmer GmbH, Madertal 11, 72401 Haigerloch (Auftragnehmer) – Bereich Gebäudetechnik für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber) – Stand: 30.04.2025 _____________________________________________________________________________
1. Geltungsbereich
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Auftragnehmer auszuführenden Auftrag des Auftraggebers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen, sowie nachrangig die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen in Textform oder in elektronischer Form per Email erfolgen.
2. Angebote und Unterlagen
1) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend.
2) Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen, die mit dem Angebot oder nachträglich übermittelt werden, bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragsnehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden.
3. Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen
Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig, die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderliche Genehmigung ist. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten, wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.
4. Preise
1) Die Angebotspreise sind freibleibend und gelten nur bei vollständiger Beauftragung des Angebotes.
2) Der Auftrag wird aufgrund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ausnahmsweise ein Pauschalpreis vereinbart ist.
3) Liegen zwischen Vertragsabschluss und Fertigstellung mehr als 4 Monate, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise anzupassen.
4) Sämtliche Nebenarbeiten (Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot des Auftragnehmers nicht enthalten, sofern diese Arbeiten nicht in Leistungspositionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer verlangt und ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
5) Leistungen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenen Gründen zusätzlich ausgeführt bzw. wiederholt werden müssen, sind gesondert zu vergüten.
6) Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
7) Soweit erforderlich werden Strom-, Gas- und Wasseranschluss dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.
5. Zahlungsbedingungen
1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen Leistungen.
2) Abschlags Teilrechnungen sind binnen 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3) Schlussrechnungen sind binnen 14 Kalendertagen nach Prüfung zur Zahlung fällig.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
7. Montage, Ausführungsfrist und Hinweispflichten
1) Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durch den Auftragnehmer durchgeführt werden kann.
2) Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Feststellung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber nach Punkt 3. zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Erhalt einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
3) Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) auf eigene Kosten zu treffen.
4) Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b) bei Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers fällt.
8. Abnahme und Gefahrtragung
1) Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer subjektiv nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Vergütung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie sonstige entstandene Kosten.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
2) Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist, dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Besonders abzunehmen sind auf Verlangen des Auftragnehmers in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung des Werkes vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Eine Benutzung des Werkes ohne Einverständnis des Auftragnehmers gilt als Abnahme durch den Auftraggeber, wenn die Abnahme nicht in diesem Zusammenhang ausdrücklich verweigert wird. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb der vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
3) Ab der Benutzung ist der Auftragnehmer verpflichtet das Werk gemäß den Herstellerangaben zu warten und instand zu halten.
4) Während der probeweisen Inbetriebnahme wird der Auftraggeber oder eine vom Auftraggeber benannte Person vom Auftragnehmer in die Bedienung der Anlage unterwiesen. Weitere Schulungsmaßnahmen sind nicht geschuldet.
9. Mängelrechte – Verjährung
1) Die Rechte des Auftraggebers ergeben sich aus §634 BGB.
2) Der Auftraggeber ist verpflichtet das Werk gemäß den Herstellerangaben zu warten und instand zu halten, z.B. durch Abschluss eines Wartungsvertrages.
3) Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie) werden diese Hersteller Aussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages mit dem Auftragnehmer.
4) Von der Mängelbeseitigungspflicht ausgeschlossen sind Mängel, die nach der Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter oder durch normale bestimmungsgemäße Abnutzung oder Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.